Satzung Trägerwerk

des Stadtverband Essener Kinder- und Jugendverbände Trägerwerk e.V.

vom 05.10.2014

A. PRÄAMBEL

Die Präambel ist Teil dieser Satzung.

Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.

Der Stadtverband Essener Kinder- und Jugendverbände bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und ist parteipolitisch und religiös neutral. Er tritt für Frieden und Völkerverständigung ein.

Rechts- und Vermögensträger des Stadtverband Essener Kinder- und Jugendverbände (SEJ) ist der Verein “Stadtverband Essener Kinder- und Jugendverbände Trägerwerk e.V.” (SEJ TW e.V.).

Die Gründung des Vereins wurde von der Vollversammlung des Stadtverband Essener Jugendverbände am 30. 0ktober 1983 als „Stadtverband Essener Jugendverbände Trägerwerk e.V.“ beschlossen. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Essen unter Nummer 2836 eingetragen.

B. ALLGEMEINES

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Stadtverband Essener Kinder- und Jugendverbände Trägerwerk e.V. – SEJ“.
  2. Sitz des Vereins ist Essen (Ruhr).
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins, Vermögensbildung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe des SEJ im Rahmen der Ordnung dieses Verbandes.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
      a. die Trägerschaft der hierfür erforderlichen Dienstverhältnisse und Einrichtungen
      b. Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des SEJ insbesondere gegenüber den kommunalen und staatlichen Behörden und/oder deren Institutionen
      c. Beschaffung und Verwaltung von Mitteln und Spenden zur Erfüllung des Vereinszweckes
  4. Der Verein ist Rechtsträger des Vermögens und aller Einrichtungen des SEJ.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des SEJ TW e.V. beschlossen werden.
  2. Eine Satzungsänderung hat im Einvernehmen mit dem SEJ zu erfolgen. Dies geschieht durch Vorlage und Empfehlung der Vollversammlung des SEJ.
  3. Redaktionelle Änderungen sind davon ausgenommen.

C. MITGLIEDER

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige Person werden, die Mitglied einer in Essen tätigen Jugendgemeinschaft ist oder aus ihrer Tätigkeit / Funktion heraus war , die dem SEJ angehört. Der Verein hat höchstens 7 Mitglieder.
  2. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister des SEJ sind für die Dauer ihrer Amtszeit geborene Mitglieder des Vereins.
  3. Weitere Mitglieder werden durch die Vollversammlung des SEJ für die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt.
  4. Für Aufwendungen, die Mitgliedern im Zusammenhang mit den ihnen ehrenamtlich übertragenen Aufgaben entstehen und die sie zugunsten des Vereins tragen, besteht im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins Anspruch auf Erstattung (§670 BGB).
  5. Personen, die der Verein im Dienstverhältnis beschäftigt, können nicht Mitglied des Vereins werden.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch den Ablauf der Wahlzeit, jedoch nicht vor der Wahl eines Nachfolgers,
    2. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vereinsvorstand,
    3. durch den Tod des Mitgliedes,
    4. durch Beschluss über einen Ausschluss, der von der Vollversammlung des SEJ mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten gefasst werden, muss. Betroffene haben dabei kein Stimmrecht. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund ist insbesondere ein schwerer Verstoß gegen die Vereinsinteressen,
    5. für die geborenen Mitglieder endet ihre Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden aus ihren Ämtern im SEJ.

§6 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

D. ORGANE

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Sie ist vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung einem Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher schriftlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
    1. wenn zwei der Vereinsmitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand verlangen,
    2. auf Beschluss des Vorstandes
    3. auf Beschluss der Vollversammlung des SEJ. Die Einladung erfolgt in diesem Fall durch den Vorsitzenden, einem Stellvertreter oder – bei gleichzeitigem Ausscheiden des SEJ TW e.V. Vorstandes – durch den von der Vollversammlung des SEJ Beauftragten.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Eine zum zweiten Mal einberufene Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine ohne Einhaltung der Form oder Frist einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Vereinsmitglieder anwesend sind und niemand der Beschlussfähigkeit widerspricht. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die von ihr zu fassenden Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, soweit nicht etwas anderes in dieser Satzung bestimmt ist.
  4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden; bei Abwesenheit einem Stellvertreter. Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend, kann die Sitzung von jedem anderen Mitglied geleitet werden.

Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll ist spätestens in der nächsten Versammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
    1. die Änderung und Ergänzung der Satzung oder des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins im Einvernehmen mit dem SEJ,
    2. die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
    3. die Aufstellung einer Geschäftsordnung durch die Mitglieder

§10 Vorstand

  1. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und zwei Stellvertreter. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Zum Vorsitzenden kann nur gewählt werden, wer gleichzeitig Mitglied im geschäftsführenden Vorstand des SEJ ist.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis von der Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt ist.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
  4. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  5. Für Aufwendungen, die Vorstandsmitgliedern im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen und die sie zugunsten des Vereins tragen, besteht im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins Anspruch auf Erstattung (§670 BGB).
  1. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§11 Kontrolle durch den SEJ

Die Einhaltung der Satzungszwecke sowie die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens werden durch den SEJ überwacht. Hierzu legt der Vorstand des SEJ TW e.V. jährlich einmal der Vollversammlung des SEJ einen Rechenschaftsbericht vor.

Außerdem findet mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung durch zwei vom SEJ zu wählende Kassenprüfer statt.

E. AUFLÖSUNG DES VEREINS

§12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung des Trägerwerks mit 3/4 Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.

Sie hat zudem im Einvernehmen mit der Vollversammlung des SEJ zu erfolgen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

  1. an den Arbeitskreis Jugend Essen, II. Hagen 8, 45127 Essen (Vereinsregister: AG Essen VR 3207), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

oder – falls der Arbeitskreis Jugend Essen nicht mehr besteht –

  1. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe.

Die Vollversammlung des SEJ beschließt über einen Empfänger gemäß § 12 2. dieser Satzung.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

F. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§13 Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Essen.

§14 Wirksamkeit der Bestimmungen

  1. Bei Fragen und Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des BGB zum Vereinsrecht.
  2. Durch etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Satzung wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  3. Soweit und solange eine Vertragsbestimmung zu zwingenden gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch steht, tritt an ihre Stelle für die Geltungsdauer der gesetzlichen Vorschrift die jeweils gesetzliche Bestimmung.

§15 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde am 05.10.2014 durch die Mitgliederversammlung des Stadtverband Essener Jugendverbände Trägerwerk e.V., vorbehaltlich der Zustimmung der Vollversammlung des SEJ, beschlossen und tritt mit rechtsgültigem Beschluss durch die Vollversammlung des SEJ und mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.