Satzung

des SEJ – Stadtverband Essener Kinder- und Jugendverbände

vom 09.11.2014

A. PRÄAMBEL

Die Präambel ist Teil dieser Satzung.

Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.

Der SEJ – Stadtverband Essener Kinder- und Jugendverbände bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und ist parteipolitisch und religiös neutral. Er tritt für Frieden und Völkerverständigung ein.

Rechts- und Vermögensträger des SEJ – Stadtverband Essener Kinder- und Jugendverbände (SEJ) ist der Verein “Stadtverband Essener Kinder- und Jugendverbände Trägerwerk e.V.” (SEJ TW e.V.).

Der Verein wurde am 30. 0ktober 1983 als Stadtverband Essener Jugendverbände gegründet.

B. ALLGEMEINES

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen SEJ – Stadtverband Essener Kinder- und Jugendverbände
  2. Sitz des Vereins ist Essen (Ruhr).
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins, Vermögensbildung

Der SEJ – Stadtverband Essener Kinder- und Jugendverbände ist ein Zusammenschluss von Trägern der Jugendhilfe wie Jugendverbände, Jugendgruppen, Jugendinitiativen und weiteren Organisationsformen.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Aufgabe und Ziel (Zweck) des SEJ ist die Förderung der Jugendhilfe.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
      a. gemeinsame Interessenvertretung der Mitglieder unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit
      b. Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und anderen Behörden, Institutionen, Einrichtungen, Verbänden, Jugendorganisationen, u.a.
      c. Information der Jugendverbände, Jugendgruppen und der Öffentlichkeit über den Kinder- und Jugendbereich.
      d. Beratung und Hilfen für die Mitglieder in ihrer Arbeit.
      e. Planung und Durchführung eigener Aktionen und Veranstaltungen.
      f. Kontaktpflege zur nichtorganisierten Jugend und zu informellen Gruppierungen
      g. Vertretung der Belange der nichtorganisierten Jugend (auf Antrag)
  4. Der SEJ ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des SEJ dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des SEJ.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des SEJ fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des SEJ beschlossen werden.
  2. Redaktionelle Änderungen sind davon ausgenommen.

C. MITGLIEDSCHAFT

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede parteipolitisch nicht gebundene, in Essen tätige Kinder- und Jugendgemeinschaft werden, sofern sie sich zu den Aufgaben und Zielen dieser Satzung bekennt und bereit ist, mitzuarbeiten.
  2. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet die ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung.
  3. Beiträge werden erhoben. Über die Höhe entscheidet die Vollversammlung
  4. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  5. Ein erklärter Austritt bedarf der Schriftform.
  6. Mitglieder des SEJ können ausgeschlossen werden, wenn sie den satzungsgemäßen Interessen des SEJ entgegen handeln. Die Entscheidung darüber trifft die Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
  7. Ist ein Mitglied mit mehr als zwei Beiträgen im Verzug, kann die Vollversammlung das Mitglied auf Antrag aus dem Verein ausschließen.

D. ORGANE

§5 Organe

Organe sind:

  1. die Vollversammlung
  2. der Vorstand

§6 Die Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung ist das oberste Organ des SEJ. Sie besteht aus bis zu zwei von den Mitgliedsverbänden gewählten oder benannten Delegierten.
  2. Die Vollversammlung soll mindestens zweimal jährlich tagen. In dringenden Fällen ist eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen. Die Einladung muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher schriftlich – per Brief und oder elektronischen Medien – an das Mitglied erfolgen.
  3. Jede ordnungsgemäß eingeladene Vollversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der tatsächlich teilnehmenden Delegierten.
  4. Die Vollversammlung beschließt über alle Aufgaben des SEJ.
    • Sie wählt den Vorstand und mindestens zwei Kassenprüfer
    • Sie nimmt Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen und erörtert sie
    • Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes
    • Sie wählt die Mitglieder in den Verein “Stadtverband Essener Kinder- und Jugendverbände Trägerwerk e.V.”
    • Sie berät und beschließt über eine Satzung und deren Änderungen
    • Sie berät und beschließt über die Festsetzung und Höhe von Mitgliedsbeiträgen
    • Sie beschließt über Aufnahmen und Ausschlüsse
    • Sie berät und beschließt über Anträge
    • Sie kann Arbeitskreise einrichten, auflösen und bestimmt deren Leiter.
    • Sie beschließt über eine Auflösung des SEJ
    • Sie empfiehlt dem SEJ TW e.V. die Auflösung des SEJ TW e.V. oder stimmt einer vom SEJ TW e.V. beschlossenen Auflösung zu.
  5. Ist ein Mitgliedsverband länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung in Rückstand, so haben seine Delegierten zwar Rederecht, aber kein Stimmrecht sowie kein aktives und passives Wahlrecht. Beiträge können vor Ort entrichtet werden.
  6. Die Leitung der Vollversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei Abwesenheit seinem Stellvertreter, einem weiteren Vorstandsmitglied oder dem ältesten anwesenden Delegierten.
  7. Die von der Vollversammlung gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll ist der nächsten Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a. dem geschäftsführenden Vorstand mit
  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
    b. dem erweiterten Vorstand
  • es können bis zu zwei Beisitzer hinzugewählt werden.
  1. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Stadtverband im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Vollversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  3. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Entlastung im Amt. Kommt danach kein neuer Vorstand zustande, bleibt er so lange kommissarisch im Amt, bis die Vollversammlung einen neuen Vorstand wählt.
  4. Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist nur bei gleichzeitiger Neuwahl möglich.
  5. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  6. Für Aufwendungen, die Vorstandsmitgliedern im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen und die sie zugunsten des Vereins tragen, besteht im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins Anspruch auf Erstattung (§670 BGB).
  7. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Vollversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  8. Der Vorstand
    1. kann eigene Arbeitskreise einrichten, auflösen und bestimmt deren Leiter.
    2. kann die Leiter von Arbeitskreisen des SEJ, sowie Personen, die für den SEJ besondere Funktionen und Aufgaben erfüllen, als beratende Vorstandsmitglieder hinzuziehen (kooptieren).
    3. führt die Beschlüsse der Vollversammlung aus
    4. bereitet die Vollversammlung vor und lädt dazu ein
    5. sorgt für eine ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vermögens des SEJ.
    6. erstellt eine Finanz- und Arbeitsplanung
    7. erstattet der Vollversammlung Bericht über seine Tätigkeiten
  9. Über Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes wird Protokoll geführt. Mitgliedsverbände können Protokolle einsehen.
  10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§8 Wahlen

Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen und auf Antrag geheim. Zur Wahl reicht die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.

§9 Anträge zur Vollversammlung

  1. Anträge werden von der Vollversammlung beraten und beschlossen.
  2. Antragsberechtigt sind der Vorstand und jedes Mitglied (Mitgliedsverband).
  3. Anträge müssen 10 Tage vor der Vollversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Diese müssen den Mitgliedern (Mitgliedsverbänden) umgehend zur Kenntnis gegeben werden.
  4. Die Vollversammlung entscheidet über Anträge mit einfacher Mehrheit.
  5. Dringlichkeitsanträge können noch während der Vollversammlung durch den Vorstand oder die Delegierten eingereicht werden. Die Vollversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Behandlung. Beschlüsse zu Dringlichkeitsanträgen hingegen erfordern eine 2/3 Mehrheit.
  6. Satzungsändernde Anträge können keine Dringlichkeitsanträge sein. Sie müssen mit der Einladung zur Vollversammlung den Mitgliedern (Mitgliedsverbänden) zugestellt worden sein und erfordern immer eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten. Die Tagesordnung muss einen entsprechenden Tagesordnungspunkt enthalten.

E. AUFLÖSUNG DES VEREINS

§10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des SEJ kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung mit 4/5 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
  3. an den Arbeitskreis Jugend Essen, II. Hagen 8, 45127 Essen (Vereinsregister: AG Essen VR 3207), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

oder – falls der Arbeitskreis Jugend Essen nicht mehr besteht –

  1. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe.
  2. Die Vollversammlung des SEJ beschließt über einen Empfänger gemäß § 2. dieser Satzung.
  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

F. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§11 Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Essen.

§12 Wirksamkeit der Bestimmungen

  1. Bei Fragen und Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des BGB zum Vereinsrecht.
  2. Durch etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Satzung wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  3. Soweit und solange eine Vertragsbestimmung zu zwingenden gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch steht, tritt an ihre Stelle für die Geltungsdauer der gesetzlichen Vorschrift die jeweils gesetzliche Bestimmung.

§13 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde am 09.11.2014 durch die Vollversammlung des Stadtverband Essener Jugendverbände beschlossen und tritt mit rechtsgültigem Beschluss durch die Vollversammlung in Kraft. Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.